Geschäftsunfähigkeit → §§ 104-105a BGB >>


§ 105 BGB bestimmt die Nichtigkeit von Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen, d. h. gemäß § 104 BGB die eines Kindes unter sieben Jahren oder eines Geisteskranken, und stellt die vorübergehende Störung der Geistestätigkeit insoweit der Geschäftsunfähigkeit gleich.

Für den volljährigen Geschäftsunfähigen macht das Gesetz in § 105a BGB nunmehr (seit 1. 8. 2002) eine Ausnahme von der Nichtigkeitsfolge der Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen. Tätigt nämlich ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt gemäß § 105a BGB der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind, es sei denn, dies bedeutet eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen. Die Regelung des § 105a BGB birgt eine Ungereimtheit: der Geschäftsunfähige kann wegen des Mangels der Geschäftsfähigkeit eine Leistung durch Rechtsgeschäft gar nicht bewirken. § 105a BGB will offenbar auch die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften volljähriger Geschäftsunfähiger, die sich als eine Leistung zur Erfüllung eines Geschäfts des täglichen Lebens darstellen, anordnen. Nur in diesem Verständnis bekommt § 105a BGB einen Sinn.


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